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Apotheke: Arztpraxis als notwendiges Betriebsvermögen

Ein Apotheker erwarb ein Gebäude, in dem sich außer der Apotheke noch mehrere Arztpraxen befanden. Er führte umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude durch, die zu einer Verbes- serung des Apothekenbetriebs führten. Die Arztpraxen dienen nach einem Urteil des Finanzge- richts Nürnberg dem Betrieb der Apotheke und sind daher bei dieser notwendiges Betriebsvermö- gen. Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Arztpraxen zu den Einkünf- ten aus Gewerbebetrieb zählen. Der Apotheker hatte sie stattdessen als private Einkünfte aus Ver- mietung und Verpachtung behandelt, die nicht gewerbesteuerpflichtig wären.

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