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Arbeitsagenturen dürfen Kontodaten von ALG-II-Empfängern einsehen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Dies umfasst die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte, hat das Bundessozialgericht entschieden. Dies gilt auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei Fortzahlungsanträgen, wenn der Grundsicherungsempfänger bereits zuvor Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten hat.

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