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Aufteilung des Pflegepauschbetrages auf mehrere Pflegende

Eine Person, die eine andere Person pflegt, kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihr durch die Pflege entstehen, einen Pflegepauschbetrag von 924 € beanspruchen. Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person, ist der Pauschbetrag zwischen ihnen aufzuteilen. Dies gilt auch, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichtet. Der Pauschbetrag ist nur zur Hälfte zu gewähren. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Pflege während des ganzen Jahres oder nur während eines kürzeren Zeitraums erfolgt ist. Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird. (Bundesfinanzhof)

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