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Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier

Ein angestellter Sportlehrer kann die Aufwendungen für Sportkleidung und -ausstattung nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn er diese im Unterricht einsetzt. Kann er nicht nachweisen, dass angeschaffte Skier zeitnah im Unterricht oder in einer Sportfreizeit mit Schülern zum Einsatz kommen, können die Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. (Finanzgericht des Saarlandes)

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