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Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand)

Der Bundesfinanzhof hatte vor Kurzem entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Vermieters bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten (z.B. einem Angehörigen) im eigenen Namen, aber im Interesse des Vermieters abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet. Die Finanzverwaltung wendet nun die Rechtsgrundsätze dieses Urteils an. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug. Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträgen) werden jedoch Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht anerkannt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.

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