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Auslandsverluste aus EU-Staaten sind zu verrechnen

Nach dem Gesetz sind bestimmte Verluste aus ausländischen Quellen nicht mit anderen Einkünften zu verrechnen. Diese Vorschrift widerspricht nach Meinung der EU-Kommission europäischem Recht, soweit Verluste aus anderen EU-Staaten betroffen sind. Die Finanzverwaltung hat in einem Erlass angeordnet, dass die bisherige Regelung innerhalb der EU und gegenüber Island und Norwegen nicht mehr anzuwenden ist. Eine gesetzliche Regelung soll folgen. Eine Sonderregelung gilt für Schiffsbeteiligungen. Für bereits bestandskräftig festgestellte Verluste aus früheren Jahren bleibt es bei dem bisherigen Recht. Diese Verluste können erst mit entsprechenden Gewinnen aus dem jeweiligen Staat verrechnet werden.

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