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Ausnahmen vom Abzugsverbot betrieblicher Schuldzinsen bei Überentnahmen

Bei Überentnahmen können betriebliche Schuldzinsen nur begrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Das Abzugsverbot gilt nicht für Schuldzinsen von Darlehen, die für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommen worden sind. Ob es sich um ein Darlehen im genannten Sinne handelt, beurteilt sich nicht nach dem von den Vertragsparteien im Darlehensvertrag angegebenen Zweck, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. Es muss eine konkrete, unmittelbare Verbindung zwischen der Darlehensvaluta und dem Erwerb bestimmter Anlagegüter hergestellt werden können. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz)

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