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Außerordentliche Abschreibung bei unvermietbaren Gewerbegebäuden

Ein Vermieter kann Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei einer gewerblichen Immobilie vornehmen, wenn sich diese wegen gewandelter Anforderungen auf dem Markt als unvermietbar erweist. Die Unvermietbarkeit muss nachgewiesen werden. Der Nachweis kann dadurch erfolgen, dass der Eigentümer sich über einen längeren Zeitraum um eine Vermietung des Gebäudes bemüht, z.B. durch die wiederholte Beauftragung von Maklern und sich aus den Gesamtumständen die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen ergibt. (Finanzgericht Düsseldorf)

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