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Cum-Ex-Geschäfte: Wieder ein Vorstoß zur Strafschärfung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen nimmt sich erneut der Strafschärfung im Zusammenhang mit Cum-Ex Gestaltungen an und hat einen weiteren Antrag auf Änderung der Abgabenordnung in den Bundesrat eingebracht. Bereits im Oktober 2020 hatte NRW einen Antrag auf Änderung der Abgabenordnung mit dem Ziel der umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung eingebracht. Dieser fand zwar eine Mehrheit im Bundesratsplenum, wurde jedoch im damaligen Bundestag nicht mehr behandelt. Aus diesem Grund bringt die Landesregierung den Antrag nun erneut in den Bundesrat ein.

Gemäß der Abgabenordnung werden Cum-Ex Gestaltungen nicht ohne weiteres als besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingestuft. Eine Beschränkung dieser Strafschärfung auf bandenmäßig begangene Delikte im Bereich der Umsatz- und Verbrauchssteuern ist jedoch nach Auffassung der Landesregierung NRW nicht hinnehmbar.

Ziel ist es, die Beschränkung der Strafschärfung auf die bandenmäßige Steuerhinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern aufzuheben. Es sollen sämtliche bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehungen mit einer erhöhten Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt werden. Zudem ist eine teilweise Erweiterung der Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angedacht.

Hinweis: Cum-Ex-Geschäfte sind Aktiendeals, bei denen der Staat mehrmals eine nur einmal gezahlte Steuer erstattet hat. In der Vergangenheit wurden dafür Aktienpakete mit (Cum) und ohne (Ex) Dividendenanspruch um den Dividendenstichtag herum gehandelt. Durch dieses Verwirrspiel mehrerer Akteure konnte nicht mehr zugeordnet werden, wer Anspruch auf die Steuerrückerstattung der automatisch abgeführten Kapitalertragsteuer hatte, so dass sie im Ergebnis mehrfach erstattet wurde. Das Schadensvolumen beträgt mindestens 10 Mrd. EUR.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2022)

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