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Eine Frage an Luxemburg: Direktanspruch auf Umsatzsteuererstattung gegen den Fiskus

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob unionsrechtlich ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt möglich ist, wenn der Vorlieferant die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen hat. Diese Frage hat das FG nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Geklagt hatte ein Holzhändler, der von seinen Lieferanten Holz mit 19 % Umsatzsteuer erworben und in gleicher Höhe auch den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Das Holz verkaufte er an seine Kunden zum ermäßigten Steuersatz von 7 % weiter. Da das FG später feststellte, dass auch bereits die Eingangsleistungen der Lieferanten nur mit 7 % hätten besteuert werden müssen, kürzte das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Klägers und forderte die Differenzbeträge von ihm zurück. Der Kläger bat daraufhin seine Lieferanten, ihre Rechnungen zu berichtigen und ihm die Differenz auszuzahlen. Diese beriefen sich jedoch auf die zivilrechtliche Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragte sodann beim Finanzamt, die Differenzbeträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen, und berief sich hierzu auf das sogenannte Reemtsma-Urteil des EuGH. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt jedoch ab mit der Begründung, dass der Kläger selbst für die Situation verantwortlich sei, denn er habe die Ware nicht mit einem veränderten Steuersatz weiterveräußern dürfen.

Das FG hat das Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob unter den Umständen des Streitfalls ein Direktanspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegen das Finanzamt besteht. Grundsätzlich sei es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer der leistende Unternehmer einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt habe und der Leistungsempfänger auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen werde. Allerdings könne nach dem Reemtsma-Urteil aber wegen des Grundsatzes der Effektivität ausnahmsweise ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt bestehen, wenn die Erstattung unmöglich oder übermäßig erschwert werde.

Hinweis: Die Entscheidung des EuGH darf mit Spannung erwartet werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2022)

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