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Einschränkung des Verlustvortrags nach Anteilsübertragungen - Neuer Erlass

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat den Verlustvortrag bei einer GmbH oder AG weiter eingeschränkt. Werden mehr als 25 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerberkreis übertragen, geht ein Verlustvortrag der GmbH anteilig verloren. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, fällt er ganz weg. Die Finanzverwaltung hat soeben in einem ausführlichen Erlass zu den Einzelheiten Stellung genommen. Wichtig ist insbesondere: Schädlich sein können außer der Übertragung von Anteilen auch mittelbare Anteilsübertragungen, Stimmrechtsübertragungen, Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen, Kapitalerhöhungen mit Veränderung der Beteiligungsverhältnisse. Schädlich sein können außer Verkäufen auch unentgeltliche Übertragungen (Schenkungen), nicht jedoch Erbfolge und Erbauseinandersetzungen. Die Finanzverwaltung nimmt auch die voll unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge aus. GmbHs mit Verlustvortrag sollten vor Übertragung von Anteilen, Stimmrechtsvereinbarungen, Kapitalerhöhungen etc. stets prüfen lassen, ob der Verlustvortrag gefährdet ist. Für eine Übergangszeit bis einschließlich 2012 kann auch noch die bisherige Regelung über den sog. Mantelkauf anwendbar sein, mit z.T. anderen Voraussetzungen.

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