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Formularmietvertrag: Einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters ist unzulässig

Ein Formularmietvertrag für Wohnraum enthielt die Klausel, dass der Mieter für ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrages auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichte. Ein außerordentliches Kündigungsrecht stand ihm auch während dieser Zeit zu. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine derartige Klausel unwirksam sei, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Der einseitige Verzicht auf das Kündigungsrecht wird nicht durch andere Vorteile ausgeglichen, wie z.B. bei einem Staffelmietvertrag. Bei einem derartigen Vertrag ist die Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsverzichts zulässig, weil dieser auch Vorteile für einen Mieter hat. So werden Mieterhöhungen unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung bereits bei Vertragsbeginn festgelegt, so dass der Mieter dementsprechend sich darauf einstellen und kalkulieren kann.

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