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Geländewagen sind unabhängig vom europäischen Verkehrsrecht als Pkw zu behandeln

Die Halterin eines "Toyota Typ J7 Landcruiser" hatte das zulässige Gesamtgewicht von ursprünglich 2.805 kg ohne technische Änderungen auf 2.399 kg abgelastet. Das Finanzamt behandelte das Fahrzeug als Personenkraftwagen und setzte die Kraftfahrzeugsteuer emissionsbezogen nach Hubraum fest. Die Halterin war der Auffassung, dass es sich nach europäischem Gemeinschaftsrecht um ein anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes handele, das nach Gewicht zu besteuern sei. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass das europäische Gemeinschaftsrecht keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen zur Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern und die Einstufung von Kraftfahrzeugen als "Pkw" enthalte. Die Unterscheidung zwischen Pkw und anderen Fahrzeugen i.S.d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, erfolgen. Da Geländewagen wie Kombinationskraftwagen vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert seien und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem Pkw unterschieden, seien sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig Pkw. Dies gelte für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bereits für die Zeit vor dem 1.1.2005, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bis 30. 4. 2005 als Lkw nach Gewicht zu besteuern gewesen seien, erst ab 1.1.2005.

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