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Gewerbesteuer: Neuregelung bei Hinzurechnungen

Durch die Unternehmensteuerreform wurden die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer ab 2008 geändert. Dem Gewerbeertrag sind bestimmte Entgelte hinzuzurechnen, die für Nutzung fremden Kapitals gezahlt werden, u.a. Zinsen, Miete, Pacht, Lizenzgebühren. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen als Betriebsausgaben abgesetzt wurden; eine Hinzurechnung unterbleibt daher bei Zahlungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft. Für die Hinzurechnung gelten unterschiedliche Prozentsätze, für Schuldzinsen z.B. im Ergebnis 25 %. Die Unterscheidung nach Dauerschulden und nicht hinzurechnungspflichtigen Schuldzinsen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ist weggefallen, auch Letztere sind hinzuzurechen. Miete und Pacht für unbewegliches Vermögen (Ladenmiete) wird im Ergebnis mit 16,25 % hinzugerechnet, Miete für bewegliches Anlagevermögen mit 5 %. Ein ausführlicher Erlass nimmt zur Neuregelung Stellung. Daraus ergibt sich unter anderem:

  • Die Hinzurechnung beim Gewerbeertrag des Unternehmers ist nun unabhängig davon, ob die Zahlung beim Zahlungsempfänger noch einmal als Betriebseinnahme der Gewerbesteuer unterliegt, als Teil des Gewinns. Dies kann insbesondere bei der Betriebsaufspaltung von Bedeutung sein, z.B. für Pacht des Betriebsunternehmens an das Besitzunternehmen.

  • Eine Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen entfällt, wenn es sich z.B. um Leasing handelt, bei dem der Kunde des Leasingunternehmens wirtschaftlicher Eigentümer des geleasten Gegenstandes wird. Doch kann in der Leasingrate hinzurechnungspflichtiger Zins enthalten sein.

  • Ein hinzurechnungspflichtiger Zinsanteil wird nicht angenommen, wenn ein Unternehmer an eine Versicherung anstelle eines Jahresbeitrags höhere monatliche Beiträge zahlt, oder wenn er statt Monatsraten einen verringerten Jahresbeitrag zahlt.

  • Zinsen für durchlaufende Kredite, die z.B. an ein verbundenes Unternehmen weitergereicht werden, sind auch bei dem Unternehmen hinzuzurechnen, das den Kredit weiterreicht (das den Kredit nutzende Unternehmen muss die gezahlten Zinsen bei seinem Gewerbeertrag ebenfalls hinzurechnen lassen). Dies weicht von der bisherigen Rechtslage ab.

  • Skontoabschläge werden nur bei unüblich langem Zahlungsziel hinzugerechnet.

  • Miet- und Pachtzinsen sind nun beim Mieter hinzuzurechnen unabhängig davon, ob sie beim Verpächter/Vermieter gewerbesteuerpflichtig sind. Zu den Pachtzinsen gehören auch Aufwendungen des Mieters oder Pächters für Instandsetzung, Instandhaltung sowie zur Versicherung des Pachtgegenstandes, wenn er diese Verpflichtung über die gesetzliche hinaus vertraglich übernommen hat.

  • Erbbauzinsen unterliegen der Hinzurechnung als Mietzinsen für Grundbesitz in Höhe von im Ergebnis 16,25 %, nicht als dauernde Last in Höhe von 25 %.

  • Bei Verpachtung von Ladenlokalen u.Ä. kann ein Teil des Pachtzinses auf "Mietereinbauten" entfallen, für die nur ein Hinzurechnungssatz von im Ergebnis 5 % gilt statt 16,25 %.

  • Bei gemischten Verträgen, die aus Teilen bestehen, die jeweils unter unterschiedliche Hinzurechnungsregelungen fallen könnten oder auch unter keine, ist der Vertrag aufzuteilen, z.B. bei Franchiseverträgen. Es ist ggf. zu schätzen, welcher der Teil des Entgelts unter welche Hinzurechnung fällt. Bildet der Vertrag ein nicht aufteilbares Ganzes, kommt es darauf an, ob der wesentliche Teil des Vertrags unter eine Hinzurechnungsregelung fällt.

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