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Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Pensionspferdehaltung

Land- und Forstwirte können ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie dürfen nicht gesetzlich zum Führen von Büchern oder Erstellen von Abschlüssen verpflichtet sein,

  • die selbstbewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung dürfen 20 Hektar nicht überschreiten,

  • die Tierbestände dürfen insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und

  • der Wert der selbsterwirtschafteten Sondernutzungen darf nicht 2.000 DM je Sondernutzung übersteigen.

Der Durchschnittssatzgewinn ermittelt sich aus der Summe des Grundbetrags, den Zuschlägen für Sondernutzungen, den gesondert zu ermittelten Gewinnen, den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen und bestimmten vereinnahmten Kapitalerträgen. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem neuen Urteil ausgeführt, wie die Gewinnermittlung bei einer Pensionspferdehaltung zu erfolgen hat. Danach gehören Entgelte in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen, deren Gewinne gesondert zu ermitteln sind. Werden lediglich Stallplätze vermietet, können die Einnahmen dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein. Besteht die Leistung des Landwirts im Wesentlichen in der Überlassung der Futtergrundlage, z.B. Weidenutzung, ist der Gewinn nicht gesondert zu erfassen.

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