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Grunderwerbsteuer: Säumniszuschläge bei Rückgängigmachung des Grundstückskaufs

Der Erwerber eines Grundstücks zahlte die beim Kauf anfallende Grunderwerbsteuer erst zwei Jahre nach Fälligkeit. Das Finanzamt setzte daher Säumniszuschläge fest, die auch gezahlt wurden. Nach Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags hob das Finanzamt auf Antrag des Erwerbers die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf und erstattete diese. Die beantragte Erstattung der Säumniszuschläge lehnte es ab. Nach der gesetzlichen Regelung werden Säumniszuschläge bei Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung nicht erstattet. Es kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Einzelfall ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten sein. Dieser kommt jedoch bei der Grunderwerbsteuer nicht allein schon deswegen in Betracht, weil ein Grundstückserwerb rückgängig gemacht wurde.

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