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Kein Vertrauensschutz durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung

Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie bestimmte Angaben enthalten und der angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorhandensein der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen. An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat auch die Einführung der Freistellungsbescheinigung bei Bauleistungen nichts geändert, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Freistellungsbescheinigung ist Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens. Ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug. Durch die Rechtsprechung ist ferner bereits geklärt, dass das Umsatzsteuergesetz keinen Schutz des guten Glaubens daran vorsieht, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet daher keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass der Rechnungsaussteller kein Scheinunternehmen ist und unter der genannten Adresse seinen Sitz hat. Ob die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen des Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung ggf. unbillig ist, konnte der Bundesfinanzhof in dem Verfahren nicht entscheiden.

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