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Keine Anrechnung der Kapitalertragsteuer ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann eventuell einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nur angerechnet werden, wenn der Kapitalanleger eine entsprechende Kapitalertragsteuerbescheinigung besitzt. Kann der Kapitalanleger eine derartige Bescheinigung nicht vorlegen, weil er sie z.B. verloren hat und verschweigt er daher in seiner Steuererklärung Kapitaleinkünfte, um sie nicht ein zweites Mal wegen fehlender Anrechnungsmöglichkeit versteuern zu müssen, kann dies eine Steuerhinterziehung sein. (Bundesfinanzhof)

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