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Kinderbetreuungskosten: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern Ihren Sonderausgabenabzug

Als Eltern können Sie Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. in einem Kindergarten) zu zwei Drittel als Sonderausgaben abziehen. Begrenzt ist der Abzug auf 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Auch die Kosten für ein Au-pair oder einen haushaltsnahen Minijobber können auf diese Weise abziehbar sein. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und unter 14 Jahre ist.

Daneben sieht das Einkommensteuergesetz eine weitere Vergünstigung vor: Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern eines Arbeitnehmers in einem Kindergarten oder in ähnlichen Einrichtungen können (lohn-)steuerfrei ausgezahlt werden, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass solche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten mindern.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Elternpaar aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 rund 4.200 EUR für die Kindergartenbetreuung seines Kindes gezahlt. In gleicher Höhe hatte der Arbeitgeber des Mannes einen steuerfreien Zuschuss geleistet, so dass die Eltern durch die Kindergartenbeiträge de facto nicht wirtschaftlich belastet waren. Gleichwohl versuchten sie, ihre Beiträge zu zwei Drittel als Sonderausgaben abzurechnen.

Der BFH lehnte das ab und verwies darauf, dass ein Sonderausgabenabzug nur zulässig sei, wenn der Steuerzahler durch die Ausgaben tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde. Im zugrundeliegenden Fall war diese wirtschaftliche Belastung durch die steuerfreie Arbeitgeberleistung entfallen, so dass die Kindergartenbeiträge nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten. Zwar steht es dem Steuerzahler grundsätzlich frei, aus welchen (Geld-)Mitteln er Sonderausgaben zahlt. Dies gilt aber nicht, wenn Arbeitgeberzuwendungen mit dem gezielten Zweck gezahlt werden, eine durch die Kinderbetreuungskosten eintretende wirtschaftliche Belastung zu mindern.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

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