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Kosten für die Aufnahme eines Gastlehrers

Ein neu ernannter Schulleiter eines Gymnasiums beherbergte und beköstigte im Rahmen eines Schüleraustauschs mit Israel eine Gastlehrerin in seinem Haushalt auf Bitte seines Vorgängers. Da ihm die Kosten seitens der Schule nicht erstattet wurden, machte der Schulleiter die Aufwendungen in Höhe von 516 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Schulleiter Recht. Die Aufwendungen seien objektiv durch die berufliche Tätigkeit als Schulleiter des Gymnasiums veranlasst und auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Es entspreche seinem Auftrag als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüleraustausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen.

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