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Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Gehaltsreduzierung in der Krise

Bei einer GmbH hatte sich eine Krisensituation verschärft, weil die Gesellschaft kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit auf den durch Bürgschaft abgesicherten Betrag von 25 000 € zurückführen musste. In dieser Situation muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln der Geschäftsführer einer vorübergehenden - bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag - Reduzierung seiner laufenden Bezüge zustimmen. Dabei sei auch die Halbierung des Gehalts (hier: auf 2 850 €/Monat) zumutbar, wenn der Geschäftsführer nicht nur seit mehreren Jahren sein Amt innehabe, sondern auch Hauptgesellschafter sei. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ergeben.

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