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Provisionsansprüche von Versicherungsmaklern

Provisionsansprüche sind stets und in vollem Umfang in der Bilanz zu aktivieren, sobald der vom Versicherungsmakler vermittelte Vertrag zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsun- ternehmen zustande gekommen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Beschluss aus- geführt und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Er ist nicht der Argumentation des Versicherungsmaklers gefolgt, dass die Versicherungen innerhalb von drei Jahren storniert werden können und dann zeitanteilig zurückzuzahlen seien. Er hatte daher in der Bilanz einen Passivpos- ten für ?Provisionsvorschüsse" gebildet. Dies hat der Bundesfinanzhof als unzulässig angesehen.

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