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Rücknahme verkaufter Umzugskartons gegen Entgelt

Ein Umzugsunternehmen verkaufte auch Falt- und Bücherkartons. Insoweit Käufer erworbene gebrauchte Kartons zurückgaben, wurde ihnen jeweils ein Teil des Kaufpreises erstattet. Der Unternehmer behandelte diese Zahlungen als Erlösschmälerungen und berichtigte die Bemessungsgrundlage für die ursprünglichen Lieferungen. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Es lägen eigenständige Umsätze vor, für die keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen oder Gutschriften erstellt werden konnten. Der Bundesfinanzhof entschied ebenso wie das Finanzamt. Der Verkauf der Kartons sei weder rückgängig gemacht worden, noch sei das hierfür von den Kunden zu zahlende Entgelt nachträglich gemindert worden. Bei der Rückgabe eines gelieferten Gegenstandes könne die Lieferung rückgängig gemacht werden oder es könne eine selbständige Rücklieferung vorliegen. Um welchen Fall es sich handele, sei aus der Sicht des Käufers zu beurteilen. Eine Rückgängigmachung sei anzunehmen, wenn das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt werden solle (z.B. bei Mängeln der Kaufsache). Hier sei die Wirksamkeit des Erstkaufs jedoch nicht in Zweifel gezogen worden. Die Rückgabe beruhe auf einem neuen Entschluss des Käufers. Es handele sich um einen eigenständigen Umsatz, der von einer Privatperson ausgeführt wurde und der daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtige.

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