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Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Arbeitgeber übernehmen häufig die Ausbildungs- und Fortbildungskosten von Arbeitnehmern. Dabei enthalten zwischen ihnen geschlossene Verträge in der Regel formularmäßige Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ende der Ausbildung aus dem Unternehmen ausscheidet. Derartige Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Dabei sind einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen. Bei einer zu langen Bindungsdauer ist die Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam, so dass die Ausbildungskosten nicht zurückzuzahlen sind, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.

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