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Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung

Wird ein Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt, bleibt nach einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts sozialversicherungsrechtlich das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Bislang hatten einige Landessozialgerichte zur Frage der Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers anders entschieden. Danach endete das sozialversicherungsrechtliche Beitragsverhältnis bereits mit dem letzten Arbeitstag, wenn der Arbeitnehmer einvernehmlich unwiderruflich von der Arbeit freigestellt worden war. Im Anschluss daran musste der Arbeitnehmer die Beiträge allein zahlen.

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