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Übergangsregelung verlängert: Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zu Anwendungsfragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) herausgegeben. Darin wird die umsatzsteuerliche Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2019 im Fall eines Verpachtungs-BgA entschieden, dass es bei der Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen, sei dies nicht gegeben. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss an.

Diese Grundsätze hatte die Finanzverwaltung bereits mit einem Schreiben im Jahr 2021 übernommen, die weitere Anwendung der bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 jedoch nicht beanstandet.

Zur Vermeidung von Nachteilen beim Vorsteuerabzug für die öffentliche Hand wird die Übergangsregelung analog zur Übergangsfrist des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit aktuellem Schreiben bis zum 31.12.2024 verlängert. Diese Verlängerung soll allerdings nur gelten, wenn § 2b UStG für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 die bisherige Übergangsregelung in Anspruch genommen wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2023)

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