Aktuelles

Umsatzsteuerpflicht für Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter

Häufig werden Gesellschaften gegründet, die Aufgaben für ihre Gesellschafter übernehmen. Hier kann zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit der Gesellschaft umsatzsteuerpflichtig ist. Der Bundesfinanzhof hatte den Fall einer GmbH zu beurteilen, die im Interesse ihrer Gesellschafter ein Vergütungssystem für Krankenhausleistungen entwickelte. Der Bundesfinanzhof hat Folgendes entschieden: Ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch kann bereits dann vorliegen, wenn die Gesellschaft Leistungen erbringt und ihr hierfür von den Gesellschaftern ein Gegenwert zugeführt wird. Es ist ohne Bedeutung, ob ein schuldrechtlicher Vertrag (wie z.B. gegenüber fremden Auftragnehmern üblich) abgeschlossen wird oder ob sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftervertrag ergeben. Unerheblich ist auch, ob die Gesellschaft zwecks Gewinnerzielung oder Einnahmeerzielung tätig ist. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wenn die Tätigkeit im Interesse aller Gesellschafter liegt oder sich die Zahlungen des Gesellschafters am Umfang der in Anspruchnahme der Leistungen oder an der Höhe seiner Beteiligung orientieren. An dem notwendigen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert fehlt es im Wesentlichen nur, wenn ein Gesellschafter aus dem im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Ausübung der Tätigkeit zu ermöglichen oder die Zahlung nur allgemein dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht