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Unterhaltszahlungen an Geschwister

Typische Unterhaltsleistungen (z.B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) an Angehörige können als außergewöhnliche Belastung nur dann abgezogen werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterstützung besteht. Diese ist nur zwischen Ehegatten und Eltern und Kindern gegeben, nicht zwischen Geschwistern. Bei atypischen Unterhaltsleistungen an Geschwister kann nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs im Einzelfall ein Abzug der Aufwendungen möglich sein. Dieser kann z.B. bei der Übernahme von Aufwendungen im Krankheits- oder Pflegefall in Betracht kommen.

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