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Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht

Ein GmbH-Geschäftsführer leistete in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen ehemaligen Gesellschafter. Diese Zahlung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Begründung der nach der Vorstellung des Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen wäre. Die bei der GmbH durch die Auszahlung des Betrages eingetretene Vermögensminderung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der GmbH in gleicher Höhe ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Dieser Anspruch ist stets als Einlageforderung gegen den Gesellschafter zu behandeln. Er ist bei der Gesellschaft erfolgsneutral zu aktivieren und somit nicht geeignet, die durch die vorangegangene verdeckte Gewinnausschüttung eingetretene Vermögensminderung auszugleichen.

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