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Verlängerung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Wunsch dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Regelung nun wie folgt entschieden: Ein Anspruch auf einen "entsprechenden" freien Arbeitsplatz haben Teilzeitbeschäftigte nur, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall. Ein solcher war in dem entschiedenen Fall gegeben, weil die Klägerin zunächst eine Stelle in Vollzeit als Verkaufsstellenverwalterin inne hatte und nur während der Teilzeit als Verkäuferin arbeitete, weil dies in ihrer bisherigen Position aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Da der Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle zunächst anderweitig besetzte, stand der Klägerin Schadensersatz für den Verdienstausfall zu.

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