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Verlust aus Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung

Ein Steuerpflichtiger erwarb ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend (Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft). Der Bundesfinanzhof erkannte den Verlust an. Nach der gesetzlichen Regelung unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücke) als sonstige Einkünfte der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf- fung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zu Wirtschaftsgütern zählen auch solche des täglichen Gebrauchs und damit auch Gebrauchtwagen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich nicht, dass diese Wirtschaftsgüter ausgenommen seien. Ein Gesetzentwurf habe dies zwar vorgesehen, er sei aber nicht Gesetz geworden.

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