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Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Prozessbevollmächtigter muss Fristen- und Postausgangskontrolle darlegen

Wenn Beteiligte eines Rechtsstreits mit einer Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen eine Entscheidung eines Finanzgerichts vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Die Begründungsfrist kann aber verlängert werden, wenn vor Fristablauf ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird.

Hinweis: Geht die Revisionsbegründung verspätet beim BFH ein, lässt sich der Revision möglicherweise noch über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Erfolg verhelfen. Dieses verfahrensrechtliche Instrument lässt sich nutzen, wenn der Prozessbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich.

Der BFH hat nun entschieden, dass bei einer (vermeintlich) auf dem Postweg verlorengegangenen Revisionsbegründungsschrift nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wenn der Prozessbevollmächtigte darlegen kann, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle in seinem Büro organisiert sind und durch welche organisatorischen Maßnahmen die Überwachung der Fristen gewährleistet ist. Hierfür ist die Vorlage des geführten Fristenkontrollbuchs und Postausgangsbuchs erforderlich. Es muss zudem genau dargelegt werden, welche Person zu welcher Zeit und in welcher Weise den Brief zur Post gegeben hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte lediglich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach er das fristwahrende Schriftstück selbst in den Briefkasten eingeworfen hatte. Dies genügte den Bundesrichtern für eine Wiedereinsetzung jedoch nicht, da ein Organisationsverschulden danach als Ursache der Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden konnte.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, wie hoch die Hürden sind, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2022)

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