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Werbungskosten: Übernahme von Bewirtungskosten durch Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer übernahm aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung, bei der nicht er, sondern sein Arbeitgeber nach Außen als Bewirtender auftrat. Diese Kosten kann er nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Einschränkungen, die ansonsten für den Abzug von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass gelten, sind nicht zu beachten. Bewirtungen dürfen nur in Höhe von 70 % der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Darüber hinaus ist die berufliche Veranlassung der Aufwendungen durch Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen nachzuweisen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Entscheidung betraf einen General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der General mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten als Werbungskosten geltend. Zu diesem Fall hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Aufwendungen beruflich bedingt waren und sie daher grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt. Nunmehr ging es lediglich um die Höhe des Werbungskostenabzugs und den Nachweis der Aufwendungen.

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