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Zur Anwendung der Steuerbefreiung auf Mahlzeitendienste und Behindertenfahrdienste

Die Einnahmen aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Auftrage bestimmter Einrichtungen sind bis zur Höhe von 2.100 € steuerfrei. Die Steuerbefreiung können Helfer der Mahlzeitendienste nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht beanspruchen, da das Überreichen einer Mahlzeit allein keine begünstigte Pflegeleistung sei. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann dagegen der Freibetrag für jeweils 50 % der Vergütung gewährt werden, da beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken. Bislang haben Finanzämter es bei Lohsteuerprüfungen häufig nicht beanstandet, dass Hilfsorganisationen für beide Tätigkeiten den Freibetrag in voller Höher berücksichtigt haben. Die Finanzverwaltung verzichtet daher bis zum 31.12.2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall. Ab dem 1.1.2008 können jedoch nur noch Fahrer und Beifahrer im Behindertenfahrdienst den Freibetrag in der genannten Höhe beanspruchen. Den Helfern der Mahlzeitendienste kann jedoch der Freibetrag für Tätigkeiten im Dienste bestimmter Einrichtungen in Höhe von 500 € gewährt werden. (Oberfinanzdirektion Koblenz)

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