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Zur Steuerbefreiung ambulanter Pflegedienste

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Form der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen umsatzsteuerbefreit sind, wenn er als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Steuerbefreiung auf die Umsätze erweitert, die ein solcher Pflegedienst als sog. Haushaltshilfe im Sinne des Sozialgesetzbuch V durch die Versorgung und Betreuung von Kindern erzielt, weil der den Haushalt führende Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist.

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