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Zusammenveranlagung: Ehegatten-Splitting lohnt bei unterschiedlich hohen Einkommen

Das laufende Jahr hatte mit dem 02.02.2022 und dem 22.02.2022 bereits zwei eingängige und heißbegehrte Hochzeitstermine im Angebot. Ein Blick auf die Zahlen lohnt sich auch nach der Zeremonie - und zwar bei der Steuererklärung: Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt statt einer Einzelveranlagung die Zusammenveranlagung wählen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegatten-Splitting zur Anwendung. Das heißt: Das Finanzamt zählt die Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den errechneten Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

Hinweis: Paare zahlen mit dem Ehegattensplitting häufig weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, da durch die Berechnungsweise des Splittingverfahrens die Nachteile abgemildert werden, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt.

Vom Splitting profitieren insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten, wie folgendes Beispiel zeigt:

Beispiel: Von den Eheleuten Mustermann verdiente im Jahr 2022 der eine 45.000 EUR und der andere 15.000 EUR (zu versteuerndes Einkommen). Beantragen sie eine Einzelveranlagung, so müsste der eine Partner 10.014 EUR und der Andere 955 EUR an Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 10.969 EUR). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssten sie aufgrund des Splittingtarifs insgesamt 929 EUR weniger zahlen.

Nimmt man im Beispiel einzelne Jahreseinkommen von 35.000 EUR und 25.000 EUR an, liegt der Vorteil aus dem Splittingtarif nur bei 103 EUR.

Frischvermählte sollten wissen, dass der Splitting-Vorteil immer rückwirkend für das gesamte Jahr gewährt wird. Es ist für die Einkommensteuererklärung 2022 also unerheblich, ob die Hochzeit bereits zu Jahresbeginn oder erst am Silvesterabend 2022 erfolgt.

Hinweis: Die Einzelveranlagung von Ehepaaren kann in Einzelfällen günstiger als die Zusammenveranlagung sein - beispielsweise, wenn ein Partner ausländische Einkünfte oder Lohnersatzleistungen erhalten hat. Welche Veranlagungsvariante im konkreten Einzelfall für ein Paar günstiger ist, lässt sich durch den Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (www.bmf-steuerrechner.de) ermitteln. Hier kann die voraussichtliche Einzelsteuerlast für jeden Partner errechnet (Berechnung als zwei Alleinstehende) und die Summe der beiden Einzelveranlagungen anschließend mit der Steuerlast bei Zusammenveranlagung verglichen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

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