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Änderungen beim Zugewinnausgleich

Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) gibt es dafür den Zugewinnausgleich. Hierdurch soll der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt werden. Ab dem 1.9.2009 gelten folgende Änderungen: Anders als bisher werden Schulden eines Ehegattens, die bei der Eheschließung bestanden und während der Ehe getilgt wurden, berücksichtigt. Für die Berechnung des Zugewinns kommt es, wie bisher schon, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Dieser Zeitpunkt ist nun auch für Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung maßgebend. Nach bisherigem Recht war stattdessen das spätere Datum der rechtskräftigen Scheidung ausschlaggebend. Dabei bestand die Gefahr, dass in der Zwischenzeit der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schaffte. Jeder Ehegatte kann nun Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird der vorläufige Rechtschutz dadurch erweitert, dass er den Zugewinn vorzeitig geltend machen kann, wenn die Gefahr besteht, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

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