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Bewertung von landswirtschaftlichem Vermögen im In- und Ausland: Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

Ausländisches Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden bei der Erbschaftsteuer mit dem Verkehrswert angesetzt. Für inländisches Betriebsvermögen gelten dagegen die günstigeren steuerlichen Buchwerte, für Grundbesitz die ebenfalls in der Regel unter dem Verkehrswert liegenden sog. Bedarfswerte. Ferner gibt es für inländisches Betriebsvermögen einen besonderen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag. Der Europäische Gerichtshof hat nun auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung von im Inland und im Ausland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU vereinbar ist.

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