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Entnahme eines Grundstücks

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zu den umsatzsteuerlichen Folgen der Entnahme eines Grundstücks geändert. Entnahme kann z.B. die Überführung in das Privatvermögen sein oder eine Übertragung des Grundstücks auf Angehörige aus privatem Anlass. Nach der geänderten Auffassung ist die Entnahme von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Wegen der Steuerfreiheit der Entnahme kann aber Umsatzsteuer zurückzuzahlen sein, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre Vorsteuern für Vorleistungen abgezogen wurden, die für das Grundstück bezogen wurden. Für Entnahmen vor dem 1.10.2008 kann sich der Unternehmer auf die bisherige Verwaltungsauffassung berufen, wenn dies im Einzelfall günstiger sein sollte. Danach ist die Entnahme steuerpflichtig, es entfällt andererseits die Rückzahlung (Berichtigung) bisher in Anspruch genommener Vorsteuern.

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