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Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Keine zeitliche Obergrenze

Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, kann der Verpächter erklären, dass er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen will. In diesem Fall hat er die stillen Reserven zu versteuern. Stattdessen kann er auch seine werbende Tätigkeit einstellen und den Betrieb steuerlich in anderer Form durch Verpachtung fortführen. Der Betrieb besteht bis zu dem Zeitpunkt, in dem seine Aufgabe erklärt wird. Für die Dauer der Betriebsverpachtung gibt es keine zeitliche Obergrenze. Es kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist. (Bundesfinanzhof)

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