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Rechnungsabgrenzung für Zinszuschuss
Erhält ein Unternehmer einen Zinszuschuss für ein Investitionsdarlehen, ist der Zinszuschuss erfolgsneutral zu behandeln, in dem für ihn ein passiver Rechnungs-abgrenzungsposten (RAP) gebildet wird. Der RAP ist dann ratierlich gewinnerhöhend aufzulösen, verteilt auf die Laufzeit des geförderten Darlehens. Er ist spätestens mit Rückzahlung des Darlehens aufzulösen, z.B. bei dessen vorzeitiger Tilgung oder ggf. anteilig bei Sondertilgungen. (Bundesfinanzhof)