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Reform des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Bei Scheitern einer Ehe führt der Versorgungsausgleich zur Teilung der von den Ehepartnern erworbenen Anrechte. Es erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der z.B. wegen der Kindererziehung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Nach bisherigem Recht erfolgte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und ein Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Hierbei entstanden aufgrund von Wertverzerrungen ungerechte Teilungsergebnisse zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner. Es wird nun jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes "Rentenkonto", also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger (interne Teilung).

Ausnahmen:

Es kann eine "externe Teilung" erfolgen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt. Die Teilung erfolgt nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser Versorgungsträger zahlt den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger ein. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für ihn bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.

Es erfolgt kein Versorgungsausgleich, wenn es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte geht, sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte ergeben oder die Ehe nur bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) bestand und in diesem Fall nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.

Eheleute erhalten mehr Spielraum für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich. So werden diese z.B. im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Das Gesetz ist zum 1.9.2009 in Kraft getreten und gilt für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Es gilt auch für bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, wenn sie nach dem 1.9.2009 weiter betrieben werden.

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