Aktuelles
Steuerbegünstigte nebenberufliche Tätigkeiten
Die Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu 2.100 € im Jahr steuerfrei. Diese Regelung gilt für folgende Bereiche:
nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer o. Ä.
nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Das Bayerische Landesamt für Steuern behandelt in einer Verfügung eine Vielzahl nebenberuflichen Tätigkeiten. Danach kommt der Freibetrag u.a. in folgenden Fällen in Betracht, wobei ggf. noch besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, bzw. nur bestimmte Tätigkeiten begünstigt sind:
Ärzte im Behindertensport
Ärzte im Coronarsport
Bahnhofsmission
Behindertentransport, Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement (nur für Beifahrer)
Bereitschaftsleistungen und Jugendgruppenleiter
Diakon
Ferienbetreuer
Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Hausnotruf und Pflegenotruf)
Lehrbeauftragte an Schulen
Organistentätigkeit
Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen
Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen
Stadtführer
Statisten bei Theateraufführungen
Der Freibetrag kommt u.a. nicht bei den nachfolgend genannten Tätigkeiten bzw. Personen in Betracht. Im Einzelfall können jedoch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Einnahmen nach einer anderen Regelung vorliegen.
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.
Küchenmitarbeiter in Waldheimen
Mahlzeitendienste
Nebenberufliche Notarzttätigkeit
Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport
Patientenfürsprecher
Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen
Prädikanten/Lektoren
Rettungsschwimmer
Versichertenälteste