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Teilwertabschreibung auf abnutzbare Anlagegüter

Auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine Teilwertabschreibung wegen einer Wertminderung nur dann möglich, wenn der Teilwert "auf Dauer" unter den Buchwert gesunken ist. Teilwert ist der Preis, den ein Käufer des Betriebes für das betreffende Wirtschaftsgut bezahlen würde. Es wird in der Regel vermutet, dass der Teilwert dem Buchwert (Anschaffungs- oder Her-stellungskosten abzüglich Abschreibung) entspricht. Der Teilwert kann aber geringer sein, z.B. wenn ein Gebäude, das speziell für die Belange des Betriebes errichtet wurde, sich als zu klein oder aus sonstigen Gründen unzweckmäßig erweist, und das nur unter Verlusten verkauft werden kann. Der Bundesfinanzhof hatte erneut darüber zu entscheiden, wann eine Wertminderung "von Dauer" ist, also eine Teilwertabschreibung ermöglicht. Eine Teilwertabschreibung ist nach dem Urteil nur möglich, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes für die Hälfte der voraussichtlichen restlichen Nutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert (unter Berücksichtigung der weiteren Abschreibung) liegt. Als voraussichtliche Restnutzungsdauer ist bei Gebäuden die verbleibende steuerliche Abschreibungszeit anzusetzen, die sich aus dem Gesetz ergibt. Bei anderen Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungszeit nach der verbleibenden Abschreibungszeit gemäß amtlicher AfA-Tabellen zu bestimmen. Die Absicht, das Wirtschaftsgut vor Ablauf der verbleibenden Abschreibungszeit zu verkaufen, kann nach dem Urteil nicht berücksichtigt werden. Das Urteil bestätigt einen Erlass der Finanzverwaltung.

Beispiel: Ein Unternehmer hat im Januar 01 eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 € erworben. Die Abschreibungszeit beträgt 10 Jahre, die jährliche AfA 10.000 €. Im Jahr 02 beträgt der Wert der Maschine nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungszeit von 8 Jahren. Die Teilwertabschreibung ist zulässig, da bei planmäßiger AfA der Buchwert den Wert von 30.000 € erst nach 5 Jahren, also nach mehr als der Hälfte der verbleibenden Nutzungszeit erreicht. Damit liegt der Wert über mehr als der halben Restnutzungszeit unter dem Buchwert.

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