Aktuelles

Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung

Eine Pflicht, Kapitalerträge in die Erklärung aufzunehmen besteht u.a. in folgenden Fällen:

  • Für Kapitalerträge, bei denen ausnahmsweise keine Kapitalertragsteuer abgezogen wurde, z.B. Kapitalerträge aus Depots ausländischer Banken, Zinsen für als Privatperson gegebene Darlehen,

  • wenn von der Bank keine Kirchensteuer einbehalten wurde (sofern Kirchensteuerpflicht besteht).

Die freiwillige Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung kann sinnvoll sein, um bestimmte Vergünstigungen zu erhalten, die bei dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken nicht berücksichtigt werden oder wenn der Kapitalanleger Nachweise nicht rechtzeitig erbracht hatte, die zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Derartige Fälle sind:

  • Verrechnung von Verlusten, wenn Depots bei mehreren Kreditinstituten unterhalten werden, oder zwischen Ehegatten,

  • Berücksichtigung eines nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrags, ausländischer Steuern, weiterer Anschaffungskosten bei Gewinnen aus Verkauf von Kapitalanlagen,

  • Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde und der Höhe nach,

  • höherer Abzug von Spenden in besonderen Fällen.

==> Auch bei Aufnahme in die Erklärung gilt für die Kapitalerträge der einheitliche Steuersatz von 26,375 % (incl. Solidaritätszuschlag). Werbungskosten werden auch dann nicht berücksichtigt.

Günstigerprüfung: Der Kapitalanleger kann beantragen, seine Kapitaleinkünfte nach regulärem Einkommensteuertarif zu versteuern, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt, z.B. bei niedrigem Einkommen. Der Antrag muss dann für sämtliche Kapitaleinkünfte des betreffenden Jahres gestellt werden. Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben. Sollte die Steuer nach Tarif höher sein als die Abgeltungsteuer, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht