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Apotheken: Zuzahlungsquittungen, USt-Ausweis

Versicherte erhalten die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die Zuzahlung der gesetzlich Versicherten stellt Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse dar. Stellt eine Apotheke einem Versicherten eine Quittung über eine Zuzahlung zum verschriebenen Medikament aus, muss in der Rechnung die gesetzliche Krankenkasse als Leistungsempfänger angegeben werden.

Zuzahlungsquittungen von Apotheken sind regelmäßig Kleinbetragsrechnungen, da der Gesamtbetrag von 150 € nicht überschritten wird. In diesen Rechnungen brauchen der vollständige Name und die vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers nicht angegeben zu werden. Diese Angaben sind jedoch in Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, erforderlich.

Wird der Leistungsempfänger unzutreffend angegeben, ist dies eine Rechnung über eine nicht ausgeführte Leistung und führt bei Ausweis der Umsatzsteuer zu einer Steuerschuld. Eine Nichtbeanstandungsregelung, wie sie z.B. für Hörgeräteakustiker getroffen wurde, besteht für die Apotheken nicht.

Bis zur Umstellung der elektronischen Abrechnungssysteme ist im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung durch den Rechnungsaussteller selbst eine Entwertung der Zuzahlungsquittungen möglich mit dem Zusatz

"Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug."

Durch den Zusatz verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter. Es entsteht hierdurch keine Steuerschuld.

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