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Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Ein angestellter Unfallarzt nahm an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee teil, der als Fortbildung von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war. Die Kursaufwen-dungen machte der Arzt beim Finanzamt vergeblich als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen teilweise an, insoweit sie zeitanteilig auf die beruflich veranlassten Vorträge entfielen. Die sportpraktischen Veranstaltungen sah das Finanzgericht als privat veranlasst an, so dass die anteiligen hierauf entfallenden Kosten nicht abgezogen werden konnten. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Beurteilung.

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