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Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ist erfassungswidrig

Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet und wollen sie auch nicht heiraten, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Anderenfalls steht das alleinige Sorgerecht der Mutter zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Es werde dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingegriffen. Er werde generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass er die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls habe.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung kann das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht, kann dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge übertragen werden. Auch hier ist das Kindeswohl entscheidend.

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