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Außerordentliche Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seines Vertreters oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Auch das Verbreiten von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden.

Vorstehendes gilt jedoch nicht ohne Weiteres, wenn die betreffenden Äußerungen im vertraulichen Gespräch zwischen Arbeitskollegen gefallen sind. Derartige Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Die Äußerungen rechtfertigen dann keine außerordentliche Kündigung. (Bundesarbeitsgericht)

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