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Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert, wonach die Tätigkeit von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als gewerblich behandelt wurde und die Einkünfte damit gewerbesteuerpflichtig waren. Er geht nun davon aus, dass die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen sind, wie z. B. auch die Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung oder die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Diesen ist allen gemeinsam, dass sie durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.

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